SATZUNG des JIYU-KARATE-DO HANNOVER e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(01) Der Verein führt den Namen "JIYU-KARATE-DO HANNOVER e.V." und hat seinen Sitz in
Hannover.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hannover eingetragen.
(02) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. (LSB), des Karate Verbandes
Niedersachsen e.V. (KVN) und des Deutschen Karate Verbandes e.V. (DKV).
§ 2 Zweck des Vereins
(01) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein setzt sich für eine von der
Achtung der Würde des Menschen getragene sportliche Lebensführung ein mit dem Ziel der
körperlichen und geistigen Gesunderhaltung. Zu diesem Zweck widmet sich der Verein der Pflege und
Förderung von Karate, dessen sportliche Ausübung wegen seiner zugleich erzieherischen und
persönlichkeitsbildenden Werte der körperlichen und geistigen Ertüchtigung seiner Mitglieder dient.
(02) Der Verein vertritt die gemeinschaftlichen Interessen seiner Mitglieder bei öffentlichen Stellen und
Einrichtungen, in der Öffentlichkeit sowie im sportlichen Vereinsleben. Der Verein ist ein
Amateursportverein und wird ehrenamtlich geführt. Er tritt ein für den Grundsatz der Freiheit und
Freiwilligkeit in der Sportausübung und Sportgemeinschaft. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Der
Verein tritt für den Grundsatz der Gleichheit aller Menschen, ungeachtet ihrer Nationalität, ihrer
Religion und ihrer Hautfarbe ein.
§ 3 Zweckerreichung
(01) Zur Erreichung der Ziele des Vereins nach § 2 der Satzung ist der Verein bestrebt, dass Karate
von seinen Mitgliedern sowohl als Breitensport als auch als Leistungssport betrieben wird. Der Verein
will der Gesundheit aller dienen und bemüht sich deshalb auch um eine zweckdienliche
Freizeitgestaltung.
(02) Als Mittel hierzu betrachtet der Verein vor allem folgende Aufgaben:
a) die Durchführung von Trainingsmaßnahmen
b) die Anstellung von Trainern
c) die Mitgliedschaft in den nationalen Sportverbänden sowie die Vertretung des Karatesports nach außen
d) die Vertretung des Karatesports gegenüber öffentlichen Stellen und Einrichtungen
e) die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Einrichtungen zur Förderung des Karatesports
f) der Austausch sportlicher Erfahrungen auf Fachtagungen und durch Mitarbeit in Ausschüssen
g) die Veranstaltung von regionalen und überregionalen Lehrgängen
h) die langfristige Planungsarbeit zur Förderung des Karatesports
(03) Der Verein ist selbstlos tätig. Seine Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch
Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4 Karate
(01) Karate ist eine Kampfkunst, in der hauptsächlich Tritte, Stöße und Schläge zu Angriffen und zur
Verteidigung eingesetzt werden. Übergeordnetes Ziel des Karate ist es, in der körperlichen und
geistigen Auseinandersetzung mit dieser Kampfkunst unter Achtung des Gegners die Persönlichkeit
zu entfalten. Kennzeichnend für die Karate-Technik ist, Angriffstechniken vor der Trefferwirkung zu
stoppen und auf Trefferwirkung am Gegner zu verzichten. Trefferwirkung gilt als Regelverstoß.
Kampfsysteme, deren Wettkampfordnung die Trefferwirkung gestattet, fallen nicht unter den Begriff
"Karate", wie er bei "JIYU-KARATE-DO HANNOVER e.V." verstanden wird.
(02) Der Verein und seine Mitglieder verpflichten sich, Karate innerhalb des Vereins ausschließlich im
Sinne dieser Satzung zu betreuen und zu betreiben. Personen, Vereine oder Verbände, die dieser
Pflicht nicht nachkommen, können nicht Mitglied des Vereins sein.
(03) Der Verein ist an keine Karate-Stilrichtung gebunden. Unter Stilrichtung werden bestimmte
einheitliche Ausprägungen des Karate im Sinne dieser Satzung zusammengefasst, die von der
Europäischen-Karate-Union (EKU) und der World-Karate-Federation (WKF) anerkannt sind.
Gegenwärtig sind dies die Stilrichtungen Shotokan, Koshinkan, Wado-Ryu, Goju-Ryu und Shito-Ryu.
§ 5 Rechtsgrundlagen
(01) Rechtsgrundlagen des Vereins sind die Satzung und die Ordnungen, die er zur Durchführung
seiner Aufgaben beschließt. Die Satzung ist die Grundlage dieser Ordnungen. Die Ordnungen dürfen
nicht im Widerspruch zur Satzung stehen und sind verbindlich für alle Mitglieder und Gliederungen des
Vereins. Die Ordnungen werden von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen und sind
nicht Bestandteil der Satzung.
§ 6 Organisation
(01) Die Mitglieder des "JIYU-KARATE-DO HANNOVER e.V." sind zugleich Mitglieder im LSB e.V.,
KVN e.V. und DKV e.V. und unterwerfen sich somit deren Satzungen.
§ 7 Mitglieder
(01) Die Mitglieder des Vereins sind:
a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) fördernde Mitglieder
(02) Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen im Sinne des BGB.
(03) Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen verliehen werden, die sich um den Verein und dessen
Bestrebungen hervorragend verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden vom Vereinsvorstand
ernannt. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit. Sie können an allen Veranstaltungen des
Vereins kostenlos teilnehmen. Alles Weitere regelt die Ehrenordnung.
(04) Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer die Bestrebungen des Vereins nach
Kräften fördert oder sich verpflichtet, dies künftig zu tun. Förderndes Mitglied kann auch eine
juristische Person oder eine Personenvereinigung sein. Über die Aufnahme als förderndes Mitglied
entscheidet der Vereinsvorstand.
§ 8 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(01) Die Mitgliedschaft im "JIYU-KARATE-DO HANNOVER e.V." beginnt mit der Annahme des
Beitrittsvertrages durch den Vereinsvorstand. Der Aufnahmeantrag eines Geschäftsunfähigen oder
eines Minderjährigen ist von seinem gesetzlichen Vertreter zu stellen.
(02) Der Vereinsvorstand teilt dem Antragsteller seinen Beschluss schriftlich mit. Ein
Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(03) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt des Mitglieds aus dem Verein, durch seinen Ausschluss
aus dem Verein oder durch seinen Ausschluss aus dem DKV.
(04) Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des nächsten
Monats erklärt werden. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten.
(05) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, insbesondere wenn es die
Interessen des Vereins grob verletzt oder gegen die Satzungen des Vereins, des KVN oder des DKV
verstoßen hat.
(06) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vereinsvorstand.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(01) Die Mitgliedschaft im "JIYU-KARATE-DO HANNOVER e.V." berechtigt zur Teilnahme an allen
Veranstaltungen des Vereins.
(02) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung des Vereins einzuhalten, die Weisungen des
Vereinsvorstandes zu befolgen und sich für die Interessen des Vereins nach bestem Wissen und
Gewissen einzusetzen.
(03) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die vom Vereinsvorstand zur Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben
festgelegten Beiträge, Umlagen und Gebühren termingerecht zu entrichten.
(04) Jedes Mitglied ist verpflichtet, zu Jahresbeginn Beiträge an den DKV und an den LSB zu
entrichten. Diese werden vom Vereinsvorstand eingezogen und weitergeleitet.
(05) Die für ein Geschäftsjahr festgelegten Beiträge, Umlagen und Gebühren sind auch dann von den
Mitgliedern ungekürzt zu zahlen, wenn die Mitgliedschaft erst im Laufe des Geschäftsjahres beginnt
oder endet.
(06) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich gegebenenfalls einem Ordnungsverfahren vor dem Ehrenrat
zu unterwerfen. Es hat der Ladung des Ehrenrates Folge zu leisten und wahrheitsgemäß vor ihm
auszusagen. Die Entscheidungen des Ehrenrates sind zu befolgen.
(07) Verstößt ein Mitglied des Vereins gegen diese Satzung, verletzt es das Ansehen des Vereins,
missbraucht es das Vertrauen des Vereins oder setzt es sich in Widerspruch zu den Zielen des
Vereins, so kann es der Vereinsvorstand gemäß § 8 (05) ausschließen.
(08) Die aus der Mitgliedschaft resultierenden Rechte ruhen, solange die Mitgliedsbeiträge nicht
geleistet worden sind.
§ 10 Die Organe des Vereins
(01) Der Verein hat folgende Organe:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vereinsvorstand
c) der Ehrenrat
d) die Homepage des "JIYU-KARATE-DO HANNOVER e.V."
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(01) Die Mitgliederversammlung hat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereins zu
beschließen. Dazu gehören insbesondere:
a) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vereinsvorstandes
b) die Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers
c) die Genehmigung der Bilanz des Schatzmeisters
d) die Genehmigung des Haushaltsplanes für das neue Geschäftsjahr
e) die Entlastung der Mitglieder des Vereinsvorstandes
f) die Wahl des Vereinsvorstandes
g) die Wahl des Ehrenrates im Falle der Notwendigkeit
h) die Wahl des Kassenprüfers
i) die Änderung der Satzung
j) die Auflösung des Vereins
§ 12 Durchführung der Mitgliederversammlung
(01) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Quartal statt. Wesentlicher Inhalt sind
der Rechenschaftsbericht des Vereinsvorstandes zum Vorjahr und die Planungen für das begonnene
Jahr.
(02) Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder oder aufgrund
eines Beschlusses des Vereinsvorstandes ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich
einzuberufen.
(03) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende mit einer Frist von vier Wochen, zur
außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen einzuladen. Hierbei sind
Zeit, Ort und die Tagesordnung zu benennen. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung im
Vereinsorgan, der Homepage des "JIYU-KARATE-DO HANNOVER e.V.".
(04) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Eine
Mitgliederversammlung, die über eine Auflösung des Vereins befinden soll, ist nur beschlussfähig,
wenn mindestens drei Viertel aller Mitglieder vertreten sind. Sind weniger Mitglieder erschienen, so ist
vor Ort eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne
Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung der
Wiederholungsversammlung hinzuweisen.
(05) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins oder von dessen Stellvertreter
geleitet. Zur Wahl des Vereinsvorstandes wie auch für die Beschlussfassung zur Entlastung des
Vereinsvorstandes bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter, der nicht dem
Vereinsvorstand angehören darf.
(06) Anträge zur Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied stellen. Sie müssen dem Vereinsvorstand
spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Termin mit schriftlicher Begründung vorliegen. Das Datum
des Poststempels entscheidet. Der Vereinsvorstand nimmt die Anträge mit Begründung in die
Tagesordnung auf.
§ 13 Der Vereinsvorstand
(01) Der Vereinsvorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem Sportwart, der zugleich Stellvertretender Vorsitzender ist
c) dem Schatzmeister
d) dem Jugendwart
e) dem Schriftführer
(02) Die Vorstandsmitglieder a) - c) sind der gesetzliche Vereinsvorstand im Sinne des § 26 BGB.
Eine Ämterhäufung im Vereinsvorstand ist für höchstens zwei Ämter zulässig. Jeder für sich ist allein
vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis dürfen der Stellvertretende Vorsitzende oder der
Schatzmeister von ihrer Vertretung nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist und die
Vertretung an den Stellvertretenden Vorsitzenden oder Schatzmeister übertragt.
(03) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes
Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis sein Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein
Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vereinsvorstand ein anderes Vereinsmitglied mit der
kommissarischen Führung der Geschäfte beauftragen. Die Wahl des neuen Vorstandsmitgliedes
durch die Mitgliederversammlung hat sobald wie möglich zu erfolgen.
(04) Den Mitgliedern des Vereinsvorstandes steht freier Eintritt zu allen vom Verein und von seinen
Mitgliedern beaufsichtigten Veranstaltungen und Versammlungen zu.
§ 14 Aufgaben des Vereinsvorstandes
(01) Der Vereinsvorstand bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit.
(02) Der Vereinsvorstand bereitet die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor
und ist für die Ausführung dieser Beschlüsse verantwortlich.
(03) Der Vereinsvorstand hat zu jeder ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins schriftlich
Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten sowie eine schriftliche Jahresrechnung über das verflossene
Geschäftsjahr vorzulegen.
(04) Der Vereinsvorstand legt der Mitgliederversammlung den Haushaltsplan zur Beschlussfassung
vor.
(05) Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte auf Grundlage des durch die Mitgliederversammlung
beschlossenen Haushaltsplanes aus.
(06) Der Vereinsvorstand entscheidet über die Höhe und Fälligkeit des zur Erfüllung der
satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins zu erhebenden Mitgliedsbeitrages.
(07) Der Verein kann Umlagen und Gebühren von seinen Mitgliedern zur Abdeckung besonderer
Aufwendungen erheben. Über die Höhe und Notwendigkeit entscheidet der Vereinsvorstand.
(08) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 15 Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder
(01) Der Vorsitzende repräsentiert den Verein nach innen und außen. Er beruft Vorstandssitzungen
und Mitgliederversammlungen ein und leitet sie. Der Vorsitzende ist für alle Entscheidungen und
Maßnahmen zuständig, die nicht einem anderen Vorstandsmitglied oder anderen Organen des
Vereins zugewiesen sind. Er erhält alle Informationen über die Arbeit der anderen Vorstandsmitglieder.
Im Falle seiner Verhinderung wird der Vorsitzende durch den Stellvertretenden Vorsitzenden oder den
Schatzmeister vertreten, wenn der Vorsitzende die Vertretung an den Stellvertretenden Vorsitzenden
oder den Schatzmeister übertragen hat.
(02) Der Sportwart ist für die sportlich-organisatorischen Belange des Vereins zuständig und vertritt
den Vorsitzenden nach Absprache bei dessen Verhinderung.
(03) Der Schatzmeister ist für die Haushalts- und Kassenführung des Vereins verantwortlich und
vertritt den Vorsitzenden nach Absprache bei dessen Verhinderung.
(04) Der Jugendwart ist für die Berücksichtigung jugendpflegerischer Gesichtspunkte im Rahmen des
Sportbetriebes des Vereins zuständig.
(05) Der Schriftführer ist für die Protokollierung der Sitzungen und Beschlüsse der Organe des Vereins
sowie für alle weiteren schriftlichen Aufgaben zuständig.
§ 16 Durchführung der Vorstandssitzungen
(01) Vorstandssitzungen finden bei Bedarf statt. Der Vorsitzende lädt dazu mit einer Frist von
mindestens einer Woche mit Tagesordnung ein. Vorstandsmitglieder können jederzeit zu Punkten, die
nicht auf der Tagesordnung stehen, Anträge stellen.
(02) Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
(03) Die Beschlüsse des Vereinsvorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(04) Der Vereinsvorstand kann für die Erledigung von Aufgaben, die besondere Sachkunde erfordern,
geeignete Personen zu seinen Sitzungen einladen.
§ 17 Ehrenrat
(01) Die Mitgliederversammlung kann im Falle der Notwendigkeit einen Ehrenrat berufen, dessen
Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit aus dem Kreis der Vereinsmitglieder zu wählen sind.
(02) Der Ehrenrat hat die Aufgabe, Streitigkeiten innerhalb des Vereins zu schlichten.
§ 18 Die Homepage
(01) Die Homepage des "JIYU-KARATE-DO HANNOVER e.V." ist das offizielle Verlautbarungsorgan
des Vereins. Sie ist unter der Internetadresse " www.jiyu-karate-do-hannover.de " zu erreichen.
(02) Auf der Homepage veröffentlichte Mitteilungen des Vereinsvorstandes gelten als schriftlich
zugestellt.
§ 19 Kassenprüfer
(01) Es ist mindestens ein Kassenprüfer zu wählen. Werden mehrere Kassenprüfer gewählt, so haben
sie ihre Aufgaben unabhängig voneinander auszuüben.
(02) Die Bestallung des Kassenprüfers erfolgt für die Dauer der Amtszeit des Vereinsvorstandes. Eine
Wiederwahl ist zulässig. Der Kassenprüfer soll dem Verein als Mitglied angehören. Er muss vom
Vereinsvorstand unabhängig sein und die für seine Aufgaben erforderliche Eignung besitzen.
(03) Der Kassenprüfer hat die Jahresabschlussbilanz und das Vermögen des Vereins zu prüfen. Die
Kassenprüfung soll mindestens am Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen.
(04) Der Kassenprüfer hat dem Verlangen des Vereinsvorstands oder eines Viertels der
stimmberechtigten Mitglieder nach einer Kassenprüfung im Verlauf des Geschäftsjahres unverzüglich
nachzukommen.
(05) Nach jeder Prüfung hat der Kassenprüfer dem Vereinsvorstand ein Protokoll vorzulegen. Der
Mitgliederversammlung hat der Kassenprüfer einen schriftlichen Bericht zu seiner gesamten
Prüfungstätigkeit während des Jahres vorzulegen.
§ 20 Haftungsausschluss
(01) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den Stellvertretenden
Vorsitzenden oder den Schatzmeister vertreten (§ 26 BGB). Jeder für sich ist allein
vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis dürfen der Stellvertretende Vorsitzende oder der
Schatzmeister von ihrer Vertretung nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist und die
Vertretung an den Stellvertretenden Vorsitzenden oder den Schatzmeister übertragen hat.
(02) Der Verein als juristische Person wie auch jedes einzelne Mitglied haften nur mit dem
Vereinsvermögen.
(03) In alle im Namen des Vereins abzuschließenden Verträge ist diese Bestimmung aufzunehmen.
§ 21 Abstimmungen und Wahlen
(01) Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Beschlussfassung in allen Organen
durch einfache Stimmenmehrheit.
(02) Die Beschlüsse der Organe werden in Sitzungen gefasst. Ausnahmsweise können sie auch durch
schriftliche Rundfragen (auch über die Vereinshomepage) bei allen Mitgliedern bei deren
Einverständnis mit genauer Formulierung des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden.
(03) Nicht auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten dürfen nur behandelt werden, wenn sie
als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden und wenn dann mindestens drei Viertel der anwesenden
Mitglieder diesem Verfahren zustimmen.
(04) Eine Abstimmung darf im Verlauf einer Versammlung nur dann wiederholt werden, wenn ein
bstimmungsformfehler festgestellt wurde.
(05) Die Abstimmung erfolgt öffentlich durch Handaufheben, wenn nicht eine geheime Wahl beantragt
wurde.
(06) Steht für ein Amt nur ein Kandidat zur Wahl, so ist er gewählt, wenn er die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, so ist derjenige gewählt,
der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl durch keinen
der Kandidaten erreicht, dann findet zwischen den zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen eine
Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl
zu wiederholen.
(07) Abwesende können gewählt werden, wenn sie zuvor ihre Bereitschaft erklärt haben, das Amt anzunehmen.
(08) Über die Beschlüsse der Organe des Vereins ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 22 Auflösung des Vereins
(01) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens für diesen Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie ist beschlussfähig, wenn
mindestens drei Viertel aller Mitglieder anwesend sind. § 12 (04) ist sinngemäß anzuwenden.
Diese Mitgliederversammlung ernennt bis zu zwei Personen zu Liquidatoren.
(02) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes soll das Vereinsvermögen der Rollstuhlsportgemeinschaft'94 Hannover e.V. zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke des Sports übereignet werden. Beschlüsse über die Vermögensverwendung bedürfen jedoch vor ihrer Ausführung der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
§ 23 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung ersetzt die Zweitfassung vom 04.11.2013. Sie tritt mit dem Tag der Eintragung beim
Amtsgericht Hannover im Vereinsregister am 18.02.2014 in Kraft.
Die 1. Änderung der Fassung vom 18.2.2014 tritt am 31.1.2017 in Kraft.